Wir stellen uns vor
Der Verein zur Stärkung interkultureller Kompetenzen wurde als gemeinnütziger Verein im Juli 2021 in der Dresdner Neustadt gegründet.
Unsere Mitglieder kommen aus verschiedenen Bereichen der Pädagogik, der Sozialpsychologie, der Rechtsberatung oder sind im Tourismus und als Studenten tätig. Einige unserer Gründungsmitglieder haben einen Migrationshintergrund. Gemeinsam bringen wir daher einen großen Erfahrungsschatz in unsere Vereinsarbeit ein und bilden ein breites Spektrum der Gesellschaft ab.
Wir sind davon überzeugt, dass sich Deutschland im Laufe des 21. Jahrhunderts zahlreichen Herausforderungen wird stellen müssen. Dazu gehören neben dem demografischen Wandel und der Zuwanderung auch der Klimawandel und die fortschreitende Globalisierung. Diese miteinander verknüpften Prozesse haben direkte Auswirkungen auf die weltweite Migrationsbewegung und ziehen weitreichende Veränderungen und Entwicklungen im sozialen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenleben für unsere Gesellschaft mit sich.
Dabei wird Deutschland auch zukünftig ein begehrtes Aufnahmeland für Einwanderinnen und Einwanderer aus verschiedenen Kulturen sein. Die zunehmende soziale und kulturelle Komplexität im eigenen Land beobachten viele Menschen jedoch mit großer Skepsis, was zu fehlender Toleranz und zu Konflikten führen kann.
Deswegen haben wir uns zusammengeschlossen, um verschiedene Gemeinschaftsprojekte zu entwickeln und zu unterstützen, welche die interkulturellen Kompetenzen in der deutschen Gesellschaft fördern. Wir glauben, dass Deutschland langfristig davon profitieren wird, wenn eine Zuwandererbevölkerung auf sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene nachhaltig integriert werden kann. Wir stehen für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben in einer vielfältigen Gesellschaft. Wir werden dazu beitragen, jegliche Form von Demokratiefeindlichkeit, Antisemitismus, Rassismus, Extremismus oder Diskriminierung abzubauen.
Dazu braucht es interkulturelle Kompetenzen und ein besseres Verständnis füreinander, damit wir gemeinsam eine lebenswerte Zukunft für alle Menschen in Deutschland erschaffen.
Euer SiK e.V.
Unser Team sagt Ihnen ein ganz herzliches Hallo!

Dr. Katrin Boege
Katrin ist promovierte Psychologin und im Vorstand des SiK e.V. Sie kümmert sich um die inhaltliche Ausrichtung des Vereins und um das Management von Projektanträgen.

Dr. Victor Labra Holzapfel
Victor ist im Vorstand der SiK e.V. Seine Schwerpunkte sind Projektentwicklung und Projektumsetzung.
Er ist promovierter Sozialpsychologe und arbeitet als systemischer Coach, spezialisiert auf Personalentwicklung in interkulturellen Organisationen und Gründer des Radio-Podcasts „Migration&Psychologie“.

Johannes Hörtsch
Als Tourismus- und Eventmanager sowie angehender Wirtschaftspsychologe kümmert sich Johannes als Schatzmeister um alle finanziellen Belange des Vereins und ist zudem im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig.
Unsere Satzung
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Stärkung interkultureller Kompetenzen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein für die Stärkung interkultureller Kompetenzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Satzungszwecke des Vereins sind:
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Medienkultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung von (digitalen) Informations- und Bildungsangeboten, sowohl für die Aufnahmegesellschaft als auch für und mit Menschen mit Migrationsbiographie,
- Produktion von eigenen medialen Formaten und Beiträgen (z.B. Radiosendung, Film, Podcasts),
- Organisation von Konferenzen und Fachveranstaltungen sowie Begegnungs- und Austauschformaten,
- die Schaffung von Qualifizierungsangeboten zu Integration, Demokratie, Migration, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Konfliktmanagement, Deutschland als Einwanderungsland, Transkulturalität,
- Schaffung von Beratungsangeboten im Sinne des Peer-to-Peer-Ansatzes für Menschen, v.a. aus spanischsprachigen Herkunftsregionen.
Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Ziele Kooperationen mit anderen steuerbegünstigten Bündnispartnern an. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss wirksam.
- 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Kalendervierteljahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
- d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstands durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann das verbleibende Vorstandsmitglied aus den Mitgliedern des Vereins einen Interimsvorstand benennen für den Zeitraum bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStg erhalten.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a) Änderungen der Satzung,
- b) die Auflösung des Vereins,
- c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder bei Ablehnung ihrer
Aufnahmegesuche durch den Vorstand,
- d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail oder postalisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von den Vereinsmitgliedern mitgeteilte (Email) Adresse.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen ein Kandidat keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- An Stelle einer regulären präsenten Mitgliederversammlung kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
- 10 Aufwandsersatz
- Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden- und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
- Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
- Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstände vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Radio-Initiative Dresden e.V. zwecks Verwendung für eine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und der Volksbildung. Die Bestimmung darüber obliegt der Mitgliederversammlung. Die Ausführung des Beschlusses erfolgt erst nach der Einwilligung des Finanzamtes.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Dresden, am 2 Juli 2021
Verein zur Stärkung interkultureller Kompetenzen e.V. / SiK e.V.
Alaunstr. 53
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